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Welche Altersgrenzen gibts zu beachten?

Gesundheit und Recht


Die deutschen Jugendschutzgesetze zählen zu den strengsten weltweit. Was gibt es zu beachten, wann darf wer mit wem ins Bett, wo liegen gesetzliche Altersgrenzen und bei was mache ich mich strafbar? Diese Fragen wollen wir hier einmal zusammenfassend beantworten.

Ab wann sprechen wir von Sex?

Unter den Begriffen „Sex“ und „sexuelle Handlungen“ verstehen wir im weiteren Text alle sexuell motivierten oder auf sexuelle Befriedigung gerichteten Handlungen an, mit oder vor einer Person oder mehreren Personen.

Der Mensch hat ein Recht auf Sexualität


Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, das heißt auch auf seine eigene Sexualität. Grenzen sind da, wo schützenswerte Belange anderer betroffen sind und strafrechtliche Vorschriften gelten, z.B. Schutz vor Missbrauch.

Recht auf Erziehung, Elternverantwortung und Jugendhilfe, § 1 SGB VIII

Jeder junge Mensch hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen Person. Auch hier schließt Entwicklung Sexualität mit ein, d.h. es gibt ein Recht auf Aufklärung, Information und Erleben von eigener Sexualität.

Der Schutz von Kindern unter 14 Jahren

Sexueller Missbrauch von Kindern
§ 176, 176a StGB

Alle sexuellen Handlungen an oder vor einem Kind unter 14 Jahren gelten als Missbrauch, sind verboten und werden je nach Schwere des Falles mit Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren bestraft. Dies gilt auch unabhängig von einer Einwilligung des Kindes oder der Eltern. Bereits der Versuch des sexuellen Missbrauches von Kindern ist strafbar. Rein theoretisch macht sich eine Person unter 14 auch strafbar, wenn sie sexuell aktiv ist. In der Realität kann dies jedoch nicht bestraft werden, da man in Deutschland erst ab dem 14. Lebensjahr strafmündig ist.


Der Schutz von Jugendlichen unter 16 Jahren

Grundsätzlich ist einvernehmlicher (d.h. freiwilliger) Sex mit Minderjährigen ab 14 Jahren straffrei, das heißt der Gesetzgeber geht davon aus, das eine Person ab 14 Jahren eigenständig entscheiden kann und über die Fähigkeit der sexuellen Selbstbestimmung verfügt. Hier ist jedoch der Einzelfall entscheidend.

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
§ 182 StGB
Sex mit Jugendlichen unter 16 Jahren ist für über 18-jährige verboten, wenn dabei eine Zwangslage ausgenutzt oder Entgelt geleistet wird (Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren).

Ebenfalls strafbar ist Sex mit Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn Personen über 21 Jahre dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzen (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren).

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
§ 174 Abs. 1 Ziff 1 und 3 StGB

Sex mit Schutzbefohlenen (Personen unter 16 Jahren, die jemandem zur Erziehung, Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind bzw. leibliche oder angenommene Kinder unter 18 Jahren) ist verboten und wird mit Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.

Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
§ 180 Abs. 1 StGB

Wer sexuelle Handlungen von oder an einem Mädchen oder Jungen unter 16 Jahren vermittelt oder dafür Gelegenheiten schafft und damit direkt unterstützt macht sich strafbar.

Personensorgeberechtigte, z.B. Eltern/Vormund sind davon nicht betroffen, außer sie verletzen ihre Erziehungspflicht grob, d.h. sie fügen dem Mädchen oder Jungen dadurch Schaden zu (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren).

Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
§ 171 StGB

Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht (z.B. Eltern, LehrerInnen, ErzieherInnen) gegenüber einem Mädchen oder Jungen unter 16 Jahren stark verletzt und sie oder ihn in die Gefahr bringt bei der körperlichen oder psychischen Entwicklung Schaden zu nehmen wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dabei geht es immer um die Abwägung zwischen notwendiger Aufsicht und Unterstützung von Selbständigkeit.

Der Schutz von Jugendlichen unter 18 Jahren

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
§ 174 Abs. 1 Ziff 2 und 3 StGB

Sex unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses, bzw. mit leiblichen oder angenommenen Kindern unter 18 Jahren, ist verboten (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren).

Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
§ 180 Abs. 2 und 3 StGB

Wer eine Person unter 18 Jahren dazu bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder wer solche Handlungen vermittelt oder unterstützt wird bestraft (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren).

Wer eine Person unter 18 Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen, wird bestraft (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren). In beiden Fällen ist schon der Versuch strafbar.

Ausführliche Gesetzestexte findet ihr hier

 



Artikel erstellt am 05.01.2008 von Benedikt
Schwule Sau
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